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BMI-D4-20200220-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen und Änderung der Verwaltungsvorschriften



MERKBLATT
für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten mit Verwendungszeiten im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (EU, VN, NATO, IWF, EZB, usw.)



Versorgungsrechtliche Neuregelungen beim Zusammentreffen von Alterssicherungsleistungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst der o. g. Einrichtungen mit einem deutschen Ruhegehalt.



I.
Grundsätzliches


§ 6a BeamtVG / § 20a SVG regelt die Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.



Die Zeiten einer solchen Verwendung sind nur auf Antrag - also nicht von Amts wegen - für das Ruhegehalt vom Bund als ruhegehaltfähige Zeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch, falls für die Wahrnehmung der Tätigkeit die erforderliche Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.



Zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Beurlaubte nehmen regelmäßig an dem dortigen Pensionssystem teil, in das sowohl sie selbst als auch die Einrichtung Beiträge einzahlen. Dadurch erwerben sie einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, die entweder als einmalige Leistung in Form eines Kapitalbetrages oder - in seltenen Fällen wegen der dafür erforderlichen langen Verwendungsdauer - als laufende (monatliche) Leistung gezahlt wird. Ihren tatsächlichen Anspruch erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Einrichtung.



II.
Verwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 beginnen


Werden Sie nach dem 30. Juni 2020 zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung1 ohne Dienstbezüge beurlaubt und erwerben dort - wie regelmäßig üblich - einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, besteht für Sie folgendes Wahlrecht:



1.
Soll die Zeit der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Ihr Ruhegehalt vom Bund als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, ist dies zu beantragen
(§ 6a BeamtVG / § 20a SVG). Dafür wird die Alterssicherungsleistung wie folgt verrechnet:


Anspruch in Form eines Kapitalbetrages:
Der Kapitalbetrag ist in voller Höhe an den Bund abzuführen.


Anspruch in Form einer laufenden Leistung:
Ihr zukünftiges monatliches Ruhegehalt vom Bund wird in Höhe der laufenden Alterssicherungsleistung gekürzt (§ 56 BeamtVG / § 55b SVG).


Kein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung:
Besteht ausnahmsweise kein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, wird Ihrem Antrag ohne Anrechnung von Leistungen stattgegeben.


Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile bleiben außer Betracht. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes beim Bund an, bleibt die Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.
Den schriftlichen oder elektronischen Antrag richten Sie an Ihre Versorgungsdienststelle2.


2.
Verzichten Sie auf die ruhegehaltfähige Berücksichtigung der Zeit Ihrer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, können Sie den Kapitalbetrag nach eigenem Ermessen verwenden; haben Sie Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung wird diese nicht auf Ihr Ruhegehalt vom Bund angerechnet.
Sie müssen in diesem Fall nichts veranlassen.


Als Entscheidungshilfe steht Ihnen die anliegende Tabelle über die Höhe der Versorgungsanwartschaft beim Bund - gegliedert nach Besoldungsgruppen und Dauer der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung - zur Verfügung.3 Sie haben auch die Möglichkeit, eine Versorgungsauskunft zu beantragen.



Antragsfristen

Wird die Alterssicherungsleistung als Kapitalbetrag gezahlt, kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn eine solche Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus andauert. Sind Sie erst nach dem Ende dieser Verwendung in den Bundesdienst eingetreten, beginnt die Antragsfrist mit dem Tag des Eintritts beim Bund. Der Kapitalbetrag muss dann innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach der Antragstellung an den Bund abgeführt werden.



Wird die Alterssicherungsleistung als laufende Leistung gezahlt, kann der Antrag bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes beim Bund (§ 30 Nr. 4 BBG) gestellt werden. Dauert die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.



III.
Verwendungen, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurden


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Das Wahlrecht und die Antragsfristen (vgl. II.) gelten auch für am 30. Juni 2020 im aktiven Dienst stehende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, deren Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor dem 1. Juli 2020 geendet hat oder darüber hinaus andauert.



Besondere Antragsfrist



Sofern Sie den Kapitalbetrag bereits erhalten haben und Sie



-
sich am 30. Juni 2020 noch nicht im Ruhestand befinden und
-
die Verwendung vor dem 1. Juli 2020 beendet haben und
-
die Zeit der zwischen-/überstaatlichen Verwendung ruhegehaltfähig anerkennen lassen möchten,


ist der Kapitalbetrag in diesem Fall zuzüglich Zinsen von zwei Prozent über dem Basiszinssatz, aber mindestens 2 % p. a., für die Zeit nach dem Ende der Verwendung bis zum 30. Juni 2020 an den Bund abzuführen; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bis zum 31. Januar 2022 zu stellen (§ 69m Absatz 1 BeamtVG / § 107 Absatz 1 SVG). Die genaue Höhe der Verzinsung und des einzuzahlenden Betrages teilt Ihnen die für Sie zuständige Versorgungsdienststelle mit.



Beschreibung: C:\Users\SZHIER~1\AppData\Local\Temp\SNAGHTML449c1862.PNG

Haben Sie die Alterssicherungsleistung in Form des Kapitalbetrages bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Bund abgeführt, hat Ihre Entscheidung weiterhin Bestand:
Die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ruhegehaltfähig.



IV.
FAQ


Ich werde demnächst eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung antreten. Muss ich im Vorfeld dieser Verwendung für meine spätere Versorgung vom Bund etwas veranlassen?



Nein. Sie haben in jedem Fall bis zum Ablauf des 12. Kalendermonats nach Beendigung Ihrer Verwendung Zeit, eine Entscheidung zu treffen (vgl. o. a. Erläuterungen zu II.).



Ich befinde mich bereits in einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Muss ich den Antrag ebenfalls stellen, damit die Verwendungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird?



Ja. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten beurteilt sich nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. Das heißt, ggf. abgegebene Zusicherungen, die Verwendungszeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sind wegen des Wegfalls der ihr zugrundeliegenden Rechtslage hinfällig.

Beachte: Soll die Verwendungszeit ruhegehaltfähig sein, muss der Kapitalbetrag an den Bund abgeführt werden bzw. wird die laufende Alterssicherungsleistung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf das deutsche Ruhegehalt angerechnet.



Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMI sowie des Zolls.