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Zum Hauptdokument : Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung nach § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung – BATZV)



Anlage 2



Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
nach § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG)



1.
Das Wichtigste in Kürze


2.
Wer kann Altersteilzeit beantragen?


3.
Bis wann kann Altersteilzeit bewilligt werden?


4.
Welche Möglichkeiten der Bewilligung gibt es?


5.
Wann kann Altersteilzeit beantragt werden?


6.
Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Regelungen zur Altersteilzeit?


7.
Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden?


8.
Welchen Zeitraum muss die Altersteilzeit umfassen?


9.
Wie sieht die Besoldung während der Altersteilzeit aus?


10.
Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Versorgung aus?


11.
Wie wirkt sich die Altersteilzeit im Übrigen aus?


1.
Das Wichtigste in Kürze


Dieses Informationsblatt gibt einen Überblick über die Regelungen zur Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (Stand: November 2021). Es kann eine persönliche Beratung durch Ihre Dienststelle nicht ersetzen.



2.
Wer kann Altersteilzeit beantragen?


Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die



das 60. Lebensjahr vollendet haben und


in den letzten fünf Jahren drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren.


3.
Bis wann kann Altersteilzeit bewilligt werden?


Altersteilzeit muss bis einschließlich 31. Dezember 2022 bewilligt und angetreten werden.



4.
Welche Möglichkeiten der Bewilligung gibt es?


Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit. Die Rechtsgrundlagen beider Formen bestehen nebeneinander. In beiden Fällen der neuen Altersteilzeit dürfen jedoch bei der Bewilligung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss.



a)
Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 BBG


Altersteilzeit kann Beamtinnen und Beamten in einem Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich bewilligt werden, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht. Bewilligungen in diesen Bereichen dienen dem sozialverträglichen Abbau von Planstellen.



Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt. Zu den Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereiche wird auf Anlage 1 zum Rundschreiben vom 11. November 2021 (Az. D1-30101/12#4) verwiesen.



b)
Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 BBG


Altersteilzeit ist zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde einschließlich ihres Geschäftsbereichs von Altersteilzeit Gebrauch machen. Für die Ermittlung der Quote ist die jeweilige oberste Dienstbehörde verantwortlich. Sie kann die Quote als Ressortquote für sich und ihren Geschäftsbereich oder als Behördenquote für jede Behörde oder Dienststelle einzeln oder für mehrere Behörden oder Dienststellen gemeinsam festlegen. Ist die Quote erschöpft, sind keine Bewilligungen mehr möglich. Nur Ihre Dienststelle kann darüber Auskunft geben, ob Bewilligungen der Altersteilzeit im Rahmen der Quote möglich sind.



Liegen mehr Anträge auf Altersteilzeit vor, als im Rahmen der Quote bewilligt werden können, muss die zuständige personalverwaltende Stelle über die Reihenfolge der Berücksichtigung der Anträge und deren Ablehnung eigenverantwortlich entscheiden. Kriterium für die Bildung der Reihenfolge ist der Zeitpunkt der Erfüllung der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen und hilfsweise der Eingang des Antrags. Dabei kommt es hinsichtlich des Vorliegens der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen zunächst auf den Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit an. Sollte eine Vergabe eines Platzes anhand dessen nicht möglich sein, ist in einem weiteren Schritt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abzustellen.



5.
Wann kann Altersteilzeit beantragt werden?


Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail, gestellt werden.



6.
Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Regelungen zur Altersteilzeit?


Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit sind § 93 Absatz 3 bis 5 BBG.



Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung – BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen. In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 wurde für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Absätze 3 bis 5 BBG mit Wirkung vom 25. März 2021 um weitere zwei Jahre – bis zum 31. Dezember 2022 – verlängert.



7.
Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden?


Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.



Beispiel:

Die Beamtin war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate teilzeitbeschäftigt mit 50 Prozent und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit beträgt somit 50 Prozent. Wegen der Veränderungen des Arbeitszeitumfangs in den letzten 24 Monaten, ist auch die Hälfte vom Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit für diesen Zeitraum zu berechnen. Diese beträgt hier 31,25 Prozent (die Hälfte von 62,5 Prozent). Da dieser Wert geringer ist, als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit (50 Prozent), gilt die Hälfte vom Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten als Obergrenze für die Festlegung des Arbeitszeitumfangs in der Altersteilzeit. Somit ist ein Arbeitszeitumfang von 31,25 Prozent zugrunde zu legen.



Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird z. B. in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht; andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich.



Für zuvor Teilzeitbeschäftigte ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.



8.
Welchen Zeitraum muss die Altersteilzeit umfassen?


Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes umfassen, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind die Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 BBG sowie nach § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) zugrunde zu legen.



9.
Wie sieht die Besoldung während der Altersteilzeit aus?


Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der während der Altersteilzeit zustehenden Besoldung ist § 6 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Danach sind die Dienstbezüge anteilig zur ermäßigten Arbeitszeit zu kürzen. Abweichend hiervon werden steuerfreie Bezüge, Vergütungen sowie Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigende Tätigkeit ist, gemäß § 6 Absatz 1a BBesG entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt. Dies bedeutet z. B., dass bestimmte Stellenzulagen bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase zunächst in voller Höhe weitergezahlt werden und im Gegenzug in der Freistellungsphase vollständig entfallen.



Ergänzend hierzu wird, gemäß § 6 Absatz 3 BBesG, ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. Dieser beträgt 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen.



So wird für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung eine anteilig zur ermäßigten Arbeitszeit gekürzte Besoldung und ein entsprechender Altersteilzeitzuschlag gezahlt, also unabhängig von dem individuell gewählten Arbeitszeitmodell (Teilzeit- oder Blockmodell). Ändern sich die Berechnungsgrundlagen (z. B. Familienzuschlag) muss die Besoldung (einschließlich des Altersteilzeitzuschlags) neu berechnet werden.



Die zur Berechnung des 20 prozentigen Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigenden Dienstbezüge sind in § 6 Absatz 3 Satz 2 BBesG abschließend definiert. Sofern einzelne Bezügebestandteile nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 BBesG unterliegen, bleiben diese für die Ermittlung des Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag betreffen, sofern die Regelungen des § 40 Absatz 4 oder 5 BBesG anzuwenden sind.



Abweichend hiervon sind Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 BBesG bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigen, obwohl sie nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 BBesG unterliegen. Dies betrifft beispielsweise die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu Anlage I BBesG (sog. Ministerialzulage). Mit Eintritt in die Freistellungsphase (im Rahmen des Blockmodells) entfällt der Anspruch auf die Ministerialzulage; der Altersteilzeitzuschlag verringert sich entsprechend.



Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann



10.
Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Versorgung aus?


Zeiten einer Altersteilzeit sind nicht nur arbeitszeitanteilig ruhegehaltfähig. Sie werden durch den Quotienten 9/10 aufgewertet (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.



Die Altersteilzeit ist Teilzeitbeschäftigung und somit Freistellung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Absatz 3 BeamtVG die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.



11. 
Wie wirkt sich die Altersteilzeit im Übrigen aus?


Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.