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BMI-D2-20130731-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Finanzielle Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs; hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 10.12



Anlage





1.
Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2012



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2010

August-
Dezember

9

30.06.2012

11

2011

Januar-April
Dezember

15

30.06.2013

5

2012

Januar-April

0

30.06.2014

6,66

Summe:

22,66





2.
Ruhestand eines schwerbehinderten Beamten mit Ablauf des 30.04.2012



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2010

August-
Dezember

5 +
5 (Zusatzurlaub für
schwerbehinderte
Menschen)

30.06.2012

10

2011

Januar-April
Dezember

10

30.06.2013

10

2012

Januar-April

0

30.06.2014

6,66

Summe:

26,66



Erläuterung:



Der Umfang des Abgeltungsanspruches ist begrenzt auf den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub von 4 Wochen (20 Tage) Erholungsurlaub im Jahr. Zusatzurlaub, wie z.B. für die schwerbehinderten Menschen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, führt nicht zu einer Erhöhung des Mindesturlaubs. Dieser Urlaub wird auf den Mindesturlaub angerechnet.





3.
Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2012 (Verfall)



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2009

März-September

5

30.06.2011

0

2010

August-
Dezember

9

30.06.2012

11

2011

Januar-April
Dezember

15

30.06.2013

5

2012

Januar-April

0

30.06.2014

6,66

Summe:

22,66



Erläuterung:



Der Resturlaubsanspruch aus 2009 ist am 30.06.2011 verfallen, also vor Eintritt in den Ruhestand. Somit besteht für 2009 kein Abgeltungsanspruch.





4.
Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2012 (Übertragung aus dem vorhergehenden Urlaubsjahr)



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2009

März-September

0

30.06.2011

0

2010

August-
Dezember

21 aus 2009

30.06.2012

0

2011

Januar-April
Dezember

11 aus 2010

30.06.2013

9

2012

Januar-April

0

30.06.2014

6,66

Summe:

15,66



Erläuterung:



Es ist unerheblich, ob die Urlaubstage durch Übertragung aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr stammen. Entscheidend ist nur, wie viele Urlaubstage im Urlaubsjahr in Anspruch genommen worden sind.



5.
Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2013
Altersteilzeit im Blockmodell
(Arbeitsphase 01.05.2009 – 30.04.2011, Freistellungsphase 01.05.2011 – 30.04.2013)



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2009

März-September

5

30.06.2011

0

2010

August-
September

9

30.06.2012

0

2011

Januar-April
ab Mai Freistellungsphase

0

30.06.2013

6,66

2012

Freistellungsphase

Kein
Urlaubsanspruch

-

-

2013

Freistellungsphase

-

-

Summe:

6,66



Erläuterung:



Der Beamte erwirbt während der Freistellungsphase keinen Urlaubsanspruch. Demzufolge sind nur die Jahre der Arbeitsphase zu betrachten. Der Urlaubsanspruch verfällt hier auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes 18 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres





6.
Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2009 (Verjährung)



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2008

Januar - September

5

30.06.2010

15*

2009

Januar-April

0

30.06.2011

6,66*

Summe:

21,66*





Erläuterung:



Aus den Jahren 2008 und 2009 stünde dem Beamten ein Abgeltungsanpruch von 21,66 Tagen zu, da die Verfallsfrist erst nach dem Eintritt in den Ruhestand abläuft. Dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, da er der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt und mit Ablauf der Jahre 2011 und 2012 verjährt ist.





7.
Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2010 wegen Dienstunfähigkeit; Reaktivierung am 01.05.2013



dienstunfähig
erkrankt

in Anspruch genommener Urlaub
in Tagen

Verfallsfrist

Abgeltungsanspruch
in
Urlaubstagen

2009

Februar-Dez.

0

30.06.2011

20

2010

Januar-April

0

30.06.2012

6,66

Summe:

26,66



Erläuterung:



Aus dem Jahr 2009 steht dem Beamten ein Abgeltungsanspruch von 20 und aus dem Jahr 2010 von 6,66 Tagen zu. Dieser Abgeltungsanspruch würde mit Ablauf des 31.12.2013 verjähren.

Nach der Reaktivierung entsteht ein Urlaubsanspruch für 2013 von 20 Tagen (8/12 von 30 Tagen Erholungsurlaub).

Erfolgt die Reaktivierung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten, ist der Urlaubsanspruch noch realisierbar. Die Beamtin oder der Beamte hätte demzufolge keinen Anspruch auf Abgeltung. Deshalb hat in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Zahlung der Urlaubsabgeltung unter Vorbehalt zu erfolgen.