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Zum Hauptdokument : Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder





Anlage 2: Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung
und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder



BMI vom 12.03.2002 - D I 3 - 212 152/12



Bei der Behandlung und beruflichen Förderung freigestellter Personalratsmitglieder treten immer wieder Schwierigkeiten und Rechtsfragen auf, die von den Ressorts zum Teil unterschiedlich gelöst werden. Grundsätzlich ist jeder Einzelfall gesondert auf Grund der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Generalisierende Regelungen würden zu einem Sonderrecht für Personalräte führen und wären wegen der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen auch gar nicht denkbar. Das Bundesministerium des Innern hält es aber für geboten, auf den rechtlichen Rahmen hinzuweisen, innerhalb dessen sich die Behandlung und berufliche Förderung freigestellter Personalratsmitglieder halten muss; es entspricht damit zugleich einer Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.



I. Berufliche Förderung



Gemäߧ 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Gesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG konkretisiert diesen allgemeinen Grundsatz für die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieder dahin, dass die Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen darf; dies gilt gleichermaßen für Beamte, Richter, Soldaten (nach §§ 49, 51 Abs. 3 SBG) und Arbeitnehmer. Das freigestellte Personalratsmitglied ist deshalb bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen auch dann zu befördern bzw. höher zu gruppieren, wenn von vornherein feststeht, dass es wegen der Freistellung auf der in Betracht kommenden Stelle nicht eingesetzt werden kann. Das Benachteiligungsverbot gilt ebenfalls in Bezug auf beförderungsgleiche Maßnahmen und berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen. Um eine gerechte und für alle Beschäftigten transparente Förderung der freigestellten Personalratsmitglieder zu gewährleisten, sind diese kontinuierlich in die personalwirtschaftlichen Überlegungen der Dienststelle einzubeziehen.



1.
Um eine Beeinträchtigung i.S.d.§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zu vermeiden, ist im Rahmen der beruflichen Förderung eine Leistungsentwicklung zu unterstellen, wie sie sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn die Freistellung nicht erfolgt wäre. Dies ist bei Beamten dadurch möglich, dass die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamten fiktiv fortgeschrieben wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 2. Juli 1999 - 2 B 11275/99 -, DÖV 2000, 165 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, 310 f.; OVG Münster, Urt. v. 24. Juni 1980 - 6 A 292/78 -, RiA 1980, 219 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, PersR 1997, 533, 535; OVG Magdeburg, Beschl. v. 30. Mai 2000 - B 3 S 391/99 -, JMinBl LSA 2001, 55 ff.). Bei der Fortschreibung handelt es sich um ein anlassbezogenes Beurteilungssurrogat, da die Personalratstätigkeit selbst jeder dienstlichen Beurteilung entzogen ist. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten:


- Die Bestimmung der Gruppe vergleichbarer Beamter steht im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststelle. Als Vergleichskriterien kommen, ggflls. kumulativ u.a. Besoldungsgruppe, Beurteilungsnote, Dienstposten, Funktion oder Geburts- und Einstellungsjahrgang in Betracht. Die Auswahl dieser Beamten sollte zu Beginn der Freistellung erfolgen und aktenkundig gemacht werden.
- Die berufliche Förderung freigestellter Personalratsmitglieder ist von der Dienststelle wie bei allen anderen Beschäftigten von Amts wegen wahrzunehmen. Eines besonderen Antrags auf Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges bedarf es nicht. Falls ein Beförderungsdienstposten ausgeschrieben wird, sind auch freigestellte Personalratsmitglieder nur auf Grund einer Bewerbung zu berücksichtigen; eine entsprechende Information ist sicherzustellen. Im Ausnahmefall kann das freigestellte Mitglied von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen werden, z.B. bei Verhinderung seiner rechtzeitigen Information(vgl. BAG, Urt. v. 27.06.2001 - 7 AZR 496/99, PersR 2002, 39 - 42).
- Wenn ein Personalratsmitglied seine Freistellung für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbricht, ist die beurteilungsfähige dienstliche Leistung in diesem Zeitraum bei der Fortschreibung der vor der Freistellung erstellten Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen mit zu berücksichtigen. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, dass durch eine längere vorangegangene Freistellung zwangsläufig Wiedereinarbeitungsschwierigkeiten entstehen können.
- Auch bei teilweise freigestellten Personalratsmitgliedern ist eine Fortschreibung der Beurteilung vorzunehmen, wenn der Anteil der dienstlichen Tätigkeit so weit abgesunken ist, dass eine sachgerechte Beurteilung dieser Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Dies kann in der Regel dann angenommen werden, wenn die tatsächliche dienstliche Tätigkeit weniger als 25% der Arbeitszeit ausmacht.
- Die Entscheidung über die Auswahl des freigestellten Personalratsmitgliedes und die fiktive Übertragung des Dienstpostens sind aktenkundig zu machen.


2.
Die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungs- oder Lohngruppe gelten auch für freigestellte Personalratsmitglieder. Ihr beruflicher Werdegang ist im Wege einer fiktiven Nachzeichnung so zu behandeln wie der eines vergleichbaren Kollegen ohne Personalratsamt (vgl. BAG, Urt. v. 27.06.2001 - 7 AZR 496/99, PersR 2002, 39 - 42; BAG, Urt. v. 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 -, PersR 1991, 305 ff.). Es ist darauf abzustellen, welche höherbewertete Tätigkeit für den Betroffenen in Betracht gekommen wäre und anderen, vergleichbaren, nicht freigestellten Arbeitnehmern auch übertragen wurde. Eingruppierungsunterschiede, die nur auf individuelle Leistungs- und Befähigungsunterschiede vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgehen, dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden. Die unter Nr. 1 genannten Kriterien sind entsprechend zu beachten. Bei Vornahme einer Höhergruppierung ist eine fiktive Tätigkeitsdarstellung und -bewertung zu den Akten zu nehmen, um die Personalausgaben haushaltsrechtlich zu belegen.


Ein Bewährungsaufstieg, der - wie der sog. Zeitaufstieg - während der Freistellungsperiode möglich ist, ist davon abhängig, ob die tarifgerechte Eingruppierung des betroffenen Beschäftigten dies zulässt. Nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährung erfolgt die Höhergruppierung, wobei der Zeitraum der Freistellung auf die Bewährungszeit anzurechnen ist.


3.
Einem freigestellten Personalratsmitglied darf zwar kein Nachteil erwachsen, wenn es auf Grund langjähriger Freistellungen von seiner dienstlichen Tätigkeit keine aktuellen Leistungsbeurteilungen mehr vorweisen kann und nicht mehr über die gleiche berufliche Erfahrung und Fortbildung verfügt, wie ein Beschäftigter, der ohne Unterbrechung mit unterschiedlichen dienstlichen Aufgabenbereichen betraut war. Dies gilt jedoch nicht für den Nachweis bestimmter Voraussetzungen oder besonderer Qualifikationen, die verbindlich vorgeschrieben sind und von allen Bewerbern gefordert werden. Das betroffene Personalratsmitglied muss gegebenenfalls auf seine Freistellung vorübergehend verzichten, um an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen bzw. die gesetzlich vorgeschriebenen Bewährungszeiten zu erbringen. Unter die genannten Qualifikationen fallen auch Zeugnisse, Diplome, staatliche Anerkennungen, die in Tätigkeits- und/oder Heraushebungsmerkmalen gefordert werden. Wenn ein Personalratsmitglied als „sonstiger Angestellter, der auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seinen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt“, eingruppiert werden soll, ist seine Befähigung entsprechend meinem Rundschreiben vom 24. 9. 1996 - D II 4 - 220 230/7 - (GMBl 1996, 694) aktenkundig festzuhalten.


Grundsätzlich steht auch freigestellten Personalratsmitgliedern der Übertritt in eine höhere Laufbahngruppe bzw. eine entsprechende Höhergruppierung sowie der Aufstieg für besondere Verwendungen offen, wenn sie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie die übrigen Bewerber und dafür gegebenenfalls ihre Freistellungszeit unterbrechen. Die Einführungszeit für den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe kann nicht unter Anrechnung von Zeiten der Personalratstätigkeit gekürzt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundeslaufbahnverordnung liegen dafür nicht vor, da sich die Personalratstätigkeit nicht auf die Erledigung typischer Fachaufgaben richtet und sich auch keiner Laufbahngruppe zuordnen lässt. Darüber hinaus entzieht sie sich in jeder Hinsicht einer Beurteilung durch die Dienststelle. Auch eine Kürzung der Mindestbewährungszeit nach Bestehen der Aufstiegsprüfung bzw. der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung unter Hinweis auf die Personalratstätigkeit ist nicht möglich.
Bei einer Beförderung in das Spitzenamt einer Laufbahn mit gleichzeitiger Funktionsänderung und bei vergleichbaren Höhergruppierungen ist ebenfalls regelmäßig eine Unterbrechung der Freistellung für die Erprobungszeit erforderlich. Dabei ist darauf zu achten, dass die ebenfalls wichtige Kontinuität der Personalratsarbeit nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Bemessung der Unterbrechungsdauer sind insbesondere die Dauer der Freistellung und das fachliche Erfordernis des Beförderungsamtes oder Aufgabengebietes zu berücksichtigen.


II. Bezüge und Urlaub


Freigestellte Personalratsmitglieder haben gem.§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Beamte, Richter, Soldaten (nach §§ 49, 51 Abs. 3 SBG) und Arbeitnehmer erhalten nach dem Lohnausfallprinzip die Bezüge, die sie ohne die Freistellung erzielt hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. September 2001 - 2 C 34.00 -). Daher sind auch alle vor der Freistellung gewährten Zulagen weiterzuzahlen, die Entgeltcharakter haben (z.B. Amtszulagen, Überstundenzuschläge, Schwerarbeiterzulagen, Lärmzulagen, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Nachtarbeitszuschläge, Mehrarbeitsvergütungen).


- Die an den Dienstposten (bzw. den Tätigkeitsbereich) gekoppelten Zulagen werden gezahlt, so lange das Personalratsmitglied von dem entsprechenden Arbeitsplatz freigestellt ist. Auch während der Freistellung auftretende Änderungen der Einstufung des Arbeitsplatzes oder der Zuordnung des Personalratsmitgliedes zu dem Arbeitsplatz sind nach dem Lohnausfallprinzip zu berücksichtigen. Wird einem bereits freigestellten Personalratsmitglied ein anderer Dienstposten übertragen, so sind die Zulagen - gegebenenfalls erstmals - zu zahlen, die bei der tatsächlichen Wahrnehmung dieses Dienstpostens zustehen würden.
- Die Weiterzahlung von Mehrarbeitsvergütungen und Überstundenzuschlägen ist nicht davon abhängig, dass diese vor der Freistellung regelmäßig anfielen. Die Höhe dieser Nebenbezüge ist in angemessenen Abständen anhand eines Vergleichsbeschäftigten neu festzusetzen.
- Zulagen, die zur Abgeltung bestimmter durch die Dienst(Arbeits-)leistung entstandener Aufwendungen bestimmt sind (echte Aufwandsentschädigungen wie z.B. Kleiderzulagen oder Wegegelder), gehören nicht zu den fortzuzahlenden Dienstbezügen, wenn die Aufwendungen infolge der Freistellung wegfallen (BVerwG, Urt. v. 11. September 1984 - 2 C 58.81 -, ZBR 1985, 117; BAG, Urt. v. 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 -, PersR 1992, 263 f.).
- Für die Gewährung von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen bzw. entsprechende Vergünstigungen im Arbeitnehmerbereich gilt folgendes: Beurteilungsgrundlage kann nur eine Leistung außerhalb der Freistellungszeit sein. Diese Instrumente dienen der Honorierung einer aktuellen Leistungssteigerung. Die Personalratstätigkeit ist aber jeder Bewertung entzogen. Das Lohnausfallprinzip greift nicht ein, da die Beschäftigten keinen Anspruch haben, sondern der Dienststelle ein Ermessensspielraum zusteht. Allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung kann daher zu einer Anwendung dieser Instrumente während der Freistellungsphase führen. Eine vor der Freistellung erfolgte Gewährung bleibt allerdings durch die Freistellung immer unberührt, d.h. die Freistellung hat auch keine Auswirkungen auf die vorherige Festsetzung der Leistungsstufe und ein Widerruf der Leistungszulage wegen Leistungsabfalls scheidet ebenfalls aus.


Die Gewährung von Urlaub richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das freigestellte Personalratsmitglied hat auch Anspruch auf Zusatzurlaub für mit Erschwernissen verbundene Tätigkeiten, wenn es diese Tätigkeiten wegen der Freistellung nicht mehr ausübt (BVerwG, Urt. v. 18. September 1985 - 2 C 15.84 -, PersV 1988, 351 f.; BAG, Urt. v. 8. Oktober 1981 - 6 AZR 81/79 -, NJW 1982, 1348).


III. Abordnung


1.
Ein freigestelltes Mitglied einer Stufenvertretung kann zu der Behörde, bei der die Stufenvertretung gebildet ist, abgeordnet werden. Kommt es zur Erleichterung der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit zu einer Abordnung, so treten alle Rechtsfolgen ein, die mit einer Abordnung verbunden sind. Ihm ist - bei einer Abordnung zur obersten Dienstbehörde - auch die Stellenzulage nach Nr. 7 Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) zu gewähren. Freigestellte Personalratsmitglieder sind im Falle ihrer Abordnung genau so zu behandeln wie andere abgeordnete Beschäftigte, die nicht von ihrer dienstlichen Tätigkeit entbunden sind, auch was eine mögliche Kumulierung von Zulagen anbelangt. Ob im Falle einer Abordnung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Umzugskostenvergütung zugesagt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienststelle, wobei die Grundsätze der Sparsamkeit der Verwaltung und der Fürsorgepflicht zu beachten sind.


2.
Kommt es zu keiner Abordnung, führt der Beschluss über die volle Freistellung gleichwohl zu einer Verlagerung des Beschäftigungsortes an den Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung. Der Freistellungsbeschluss hat somit hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zum Ort der Personalvertretungstätigkeit vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters und begründet deshalb in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 BRKG einen Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130 ff.). Der einer nachgeordneten Behörde zugehörige Beamte, der in den Hauptpersonalrat bei einer obersten Bundesbehörde gewählt und in vollem Umfang freigestellt ist, hat keinen Anspruch auf die Ministerialzulage, wenn er nicht an die oberste Bundesbehörde abgeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1988 - 2 C 61.86 -, BVerwGE 79, 22 ff.). Trennungsgeld ist auch dann zu gewähren, wenn ein Mitglied einer Personalvertretung zur Durchführung seiner Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit nur überwiegend freigestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1985 - 6 C 3.84 -, ZBR 1986, 141 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 28. November 1990 - HPV TL 160/89 -, PersV 1993, 562). Bei einer Freistellung für mehrere Personalvertretungen kommt es dann zu einem Wechsel des Beschäftigungsortes, wenn der Sitz der Geschäftsstelle einer Personalvertretung an einem anderen Ort liegt und die Freistellung für diesen Personalrat mehr als 50 v. H. beträgt oder wenn mehrere Freistellungen, die sich auf insgesamt mehr als 50 v. H. addieren, zu einem Wechsel an einen gemeinsamen anderen Beschäftigungsort führen.


3.
Falls nach den Nummern 1 und 2 Ansprüche bestehen, sind nach den einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften auf Arbeitnehmer die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für Reisekosten und Trennungsgeldentschädigung anzuwenden.
Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein freigestelltes Mitglied einer Personalvertretung zwar der Dienststelle angehört, bei der die Personalvertretung gebildet ist, jedoch an einem anderen Ort als dem Sitz der Geschäftsstelle der Personalvertretung beschäftigt ist.


In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass freigestellte Personalratsmitglieder, die Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Fahrten zur Geschäftsstelle der Personalvertretung haben und damit häufige Dienstreisen nach demselben Ort durchführen, kraft Gesetzes eine Aufwandsentschädigung nach § 17 BRKG erhalten, sofern nicht besondere Umstände die Vermutung widerlegen, dass bei diesen Dienstreisen geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen (BVerwG, Urt. vom 30. Oktober 1981 - 6 C 1.80 -, ZBR 1982, 180 f.).