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BMI-01-20090601-KF03-A002.htm

Zum Hauptdokument : Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO



Anlage 2 zu § 13 Absatz 2 GGO



Geschäftsgangvermerke



I.
Papiergebundene Vorgänge


Auf Eingängen und Entwürfen können Vermerke zum Geschäftsgang angebracht werden. Hierfür ist jeweils vorbehalten:


der Bundesministerin oder dem Bundesminister

der Grünstift,



der Parlamentarischen Staatssekretärin


oder dem Parlamentarischen Staatssekretär

der Violettstift,



der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär

der Rotstift,



der Abteilungsleitung

der Blaustift,



der Unterabteilungsleitung und der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung

der Braunstift.



Vertreterinnen oder Vertreter benutzen den gleichen Farbstift, jedoch mit Namenszeichen.




Es bedeuten:


Strich mit Farbstift oder Namenszeichen

=

Kenntnis genommen (Sichtvermerk),




# Doppelkreuz mit Farbstift

=

Vorbehalt der Zeichnung des die Sache abschließenden Entwurfs mit Zeichnungsbefugnis für die Vertreterin oder den Vertreter.



II.
Elektronische Vorgänge


Bei elektronischer Weiterleitung von Dokumenten sind die Vermerke zum Geschäftsgang gemäß Nummer I entsprechend aufzunehmen; dabei kann die Farbgebung durch geeignete Kennzeichnung ersetzt werden.