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Anlage 2 zu § 13 Absatz 2 GGO
Geschäftsgangvermerke
- I.
- Papiergebundene VorgängeAuf Eingängen und Entwürfen können Vermerke zum Geschäftsgang angebracht werden. Hierfür ist jeweils vorbehalten:
der Bundesministerin oder dem Bundesminister
der Grünstift,
der Parlamentarischen Staatssekretärin
oder dem Parlamentarischen Staatssekretär
der Violettstift,
der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär
der Rotstift,
der Abteilungsleitung
der Blaustift,
der Unterabteilungsleitung und der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung
der Braunstift.
Vertreterinnen oder Vertreter benutzen den gleichen Farbstift, jedoch mit Namenszeichen.Es bedeuten:Strich mit Farbstift oder Namenszeichen
=
Kenntnis genommen (Sichtvermerk),
# Doppelkreuz mit Farbstift
=
Vorbehalt der Zeichnung des die Sache abschließenden Entwurfs mit Zeichnungsbefugnis für die Vertreterin oder den Vertreter.
- II.
- Elektronische VorgängeBei elektronischer Weiterleitung von Dokumenten sind die Vermerke zum Geschäftsgang gemäß Nummer I entsprechend aufzunehmen; dabei kann die Farbgebung durch geeignete Kennzeichnung ersetzt werden.