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BMFSFJ-505-20160929-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)



Anlage 2



Anhang 1



Verfahrensprofil



Rahmenvereinbarungen



Zur Fortentwicklung einer kohärenten partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie zur Modernisierung der Finanzierungsinstrumente sollen „Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit“ als Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium (Zuwendungsgeber) und den bundeszentralen Verbänden und Fachorganisationen in der Infrastrukturförderung (Zuwendungsempfänger) abgeschlossen werden.



1.
Funktion/Einordnung

Zuwendungsrechtlich handelt es sich bei der Rahmenvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG), der zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger auf der Grundlage des SGB VIII und den Richtlinien zum KJP geschlossen wird.



Das Förderinstrument Rahmenvereinbarung soll die längerfristige Umsetzung gemeinsamer kinder- jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des SGB VIII unter Achtung des Grundsatzes der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und der Trägerautonomie (§ 4 SGB VIII) sichern und stärken.



Die Rahmenvereinbarung dient einer verbesserten Nutzung der finanziellen Ressourcen des KJP und der Eigenmittel der Träger durch eine flexible Mittelbewirtschaftung und Verwaltungsvereinfachung. Durch das vereinfachte Antragsverfahren entfallen i. d. R. unterjährige Umwidmungen.



Dieser Vertrag wird konkretisiert durch den jährlich zu erteilenden Zuwendungsbescheid. Aus der Rahmenvereinbarung folgt kein einklagbarer Anspruch auf Förderung.



2.
Muster für eine Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarungen



Zwischen



der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Glinkastr. 24, 10177 Berlin,
im Folgenden Bundesministerium genannt,



und



Träger
[Adresse]
im Folgenden [...] oder Träger genannt,



wird auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und des Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) folgende



Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit



geschlossen.



I.
Inhalt und Ziel

Die Rahmenvereinbarung nach Nr. III.2 (2) RL-KJP wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG) geschlossen.



Sie dient der längerfristigen Umsetzung gemeinsamer kinder- und jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe als Instrument zu deren partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie Verfahren der Qualitätsentwicklung.



II.
Aufgabe des Bundes

Mit dem KJP und der damit verbundenen Förderung bundesweit agierender Träger kommt die Bundesregierung ihrem gesetzlichen Auftrag nach, die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere gemäß § 83 SGB VIII, anzuregen und zu fördern.



Die Erreichung der im SGB VIII genannten Ziele wird unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vereinbart.



Der Bund achtet die Selbständigkeit und die Selbstverantwortung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in besonderem Maße und gewährleistet die Erreichung der Ziele des SGB VIII durch die Förderung der bundeszentralen Träger.



III.
Aufgabe des Trägers/übergreifende Zielstellung

[Darstellung der satzungsgemäßen Aufgaben des Trägers in Bezug auf die kinder- und jugendpolitischen Schwerpunkte des Bundesministeriums im Rahmen der KJP-geförderten Leistungen und Aufgaben in der bundeszentralen Kinder- und Jugendhilfe als Beitrag zur Schaffung und Sicherung einer pluralen bundeszentralen Infrastruktur]



Zuordnung der geförderten Maßnahmen zu den Handlungsfeldern in der Kinder- und Jugendhilfe:



□ Kinder- und Jugendarbeit und Außerschulische Jugendbildung



□ Jugendsozialarbeit



□ Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertage spflege



□ Schutz von Kindern- und Jugendlichen, Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfen zur Erziehung



□ Weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.



IV.
Jahresplanungsgespräche

Die Jahresplanungsgespräche sind ein zentrales fachpolitisches und zuwendungsrechtliches Steuerungsinstrument der „Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit“.



In den Jahresplanungsgesprächen werden vor dem Hintergrund der in den Vorjahren gemeinsam vereinbarten inhaltlichen Ziele die Sachberichte ausgewertet, der Umsetzungsstand der geförderten Maßnahme erörtert und weitere für die Förderung vorgesehene Ziele und Schwerpunkte beraten und festgelegt.



In den Jahresplanungsgesprächen werden Themen von besonderer fach- und förderpolitischer Bedeutung behandelt. Die Ausrichtung und Perspektiven des KJP-Leitbildes sind einzubinden.



Die Durchführung folgt dem Verfahrensprofil Jahresplanungsgespräche.



V.
Fördergrundsätze

Die Förderung folgt den allgemeinen Förderzielen und Aufgaben des KJP, die in dem KJP-Leitbild und in den RL-KJP festgelegt sind.



Das Bundesministerium entscheidet jährlich auf der Grundlage des Jahresplanungsgespräches und des Antrags über die Förderung.



Aus der Rahmenvereinbarung folgt kein einklagbarer Anspruch auf Förderung.



VI.
Bestandteile des Antrags

Der Antrag auf Zuwendung besteht aus dem Stammblatt (Formblatt S), einer zahlenmäßigen Aufstellung der beantragten Förderung (Formblatt A) sowie dem Ergebnisprotokoll des Jahresplanungsgespräches. Dieser ist vor Beginn des Förderjahres fristgerecht gem. Nr. VII.1 RL-KJP beim Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde einzureichen.



VII.
Umfang der Förderung
1.
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Fördermittel zur Verfügung stehen.


2.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung wird unverzüglich nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes festgelegt. Die Festlegung der Zuwendungshöhe zu den einzelnen in III. genannten KJP-Handlungsfeldern erfolgt unter Berücksichtigung der im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen.


Sofern die Vorlage von Verteilvorschlägen mit einer Trägergruppe vereinbart ist, wird dieser bei der Festlegung der Höhe der Zuwendungen berücksichtigt.


3.
Umfang und Art der Zweckbindung der Mittel werden jährlich im Jahresplanungsgespräch vereinbart. Soweit Beträge für die einzelnen KJP-Handlungsfelder und/oder Personalkosten/Aktivitäten innerhalb der bundeszentralen Infrastruktur (vgl. Nr. VI. RL-KJP) etc. vereinbart wurden, sind diese im Bewilligungsbescheid auszuweisen. Dies gilt ebenso für Vereinbarungen zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Zweckbindungen.


4.
Die geförderten Personalkosten dürfen den im Jahresplanungsgespräch festgelegten Anteil der Gesamtbewilligungssumme nicht überschreiten. Der Personalkostenanteil darf maximal 90 Prozent betragen.


5.
Die Förderung weiterer Aktivitäten aus dem KJP ist durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Für die verschiedenen KJP-Handlungsfelder besteht die Möglichkeit, weitere Fördermittel nach Nr. III.3, 4 und 5 der RL-KJP außerhalb dieser Vereinbarung zu beantragen.


VIII.
Förderverfahren
1.
Die Förderung erfolgt durch jährlichen Bewilligungsbescheid auf Grundlage der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), der BNBest-mittelbarer Abruf BMFSFJ, des SGB VIII, der Richtlinie des KJP, dieser Rahmenvereinbarung und auf schriftlichen Antrag einschließlich des Ergebnisprotokolls über das Jahresplanungsgespräch.


2.
Der Antrag wird an die Bewilligungsbehörde gerichtet und enthält die Höhe der beantragten Förderung für die in Abschnitt III. aufgeführten KJP-Handlungsfelder. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn oder Abweichungen vom regelmäßigen Förderzeitraum sind rechtzeitig zu beantragen.


3.
Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.


4.
Der Träger wird ermächtigt, Mittel auf der Grundlage eines Weiterleitungsvertrages gemäß VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO weiterzuleiten. Das Verfahrensprofil Zentralstellenverfahren findet Anwendung.


IX.
Nachweis- und Berichtswesen
1.
Der Verwendungsnachweis ist entsprechend Nr. VII. 4 der RL-KJP vorzulegen. Das Verfahrensprofil Sachbericht findet Anwendung.


2.
Daten zu den unter Punkt III. genannten KJP-Handlungsfeldern werden vom Träger erhoben und dem Bundesministerium jährlich bis zum 30. Juni mitgeteilt. Die im Einzelnen zu erhebenden Daten werden im Rahmen der Jahresplanungsgespräche festgelegt.


3.
Eine Rücklagenbildung ist nicht zulässig, vgl. Subsidiaritätsgrundsatz in § 23 BHO.


X.
Sonstiges
1.
Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.


2.
Wird die Zuwendung nicht für den in diesem Vertrag festgelegten Zweck verwendet oder erfüllt der Zuwendungsempfänger andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so hat der Zuwendungsgeber neben seinen Ansprüchen auf Erfüllung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und positiver Vertragsverletzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittrecht besteht auch, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, insbesondere, wenn er zuwendungserhebliche Tatsachen verschwiegen hat. Zuwendungserheblich sind Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Zuwendung abhängig sind.


Tritt das Bundesministerium vom Vertrag zurück oder wird der Vertrag infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, so hat der Zuwendungsempfänger die ohne Rechtsgrund erhaltene Zuwendung zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Rücktritt oder der Unwirksamkeit des Vertrages geführt haben, nicht zu vertreten hat und er die Erstattung innerhalb der festgesetzten Frist leistet.


XI.
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 20XX in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres.



[...], den

   

[...], den




Unterzeichnende/r Träger


Unterzeichnende/r



(Bundesministerium)





Anhang 2



Jahresplanungsgespräche



Die Jahresplanungsgespräche sind ein zentrales fachpolitisches und zuwendungsrechtliches Steuerungsinstrument der „Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit“.



In den Jahresplanungsgesprächen werden vor dem Hintergrund der in den Vorjahren gemeinsam vereinbarten inhaltlichen Ziele die Sachberichte ausgewertet, der Umsetzungsstand der geförderten Maßnahmen erörtert und weitere für die Förderung vorgesehene Ziele und Schwerpunkte beraten und festgelegt.



In den Jahresplanungsgesprächen werden Themen von besonderer fach- und förderpolitischer Bedeutung behandelt. Die Ausrichtung und Perspektiven des Leitbildes zum KJP sind einzubinden.



Die Jahresplanungsgespräche umfassen:



Kurzbericht des Trägers über die Umsetzung der geförderten Maßnahmen sowie die Ziele und Schwerpunkte seiner Arbeit im Vorjahr (gem. Verwendungsnachweis und Sachbericht, Daten gem. IX.2 der RV)


Darstellung der Prüfung des Bundesministeriums zur zuwendungsrechtlichen und fachpolitischen Erfolgskontrolle sowie zur Bewertung des Sachberichtes und Verwendungsnachweises,


Erörterung von innerverbandlichen Entwicklungen (Größe, Struktur etc.) sowie, soweit zutreffend, der Erfüllung der Zentralstellenfunktion,


Kurzbericht des Trägers und Austausch über die im laufenden Jahr geförderten und vereinbarten Schwerpunkte sowie zu den darüber hinaus stattfindenden verbandlichen Aktivitäten (Verlaufskontrolle),


Bericht des Trägers zur Umsetzung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in Verbindung mit den kinder- und jugendpolitischen Schwerpunkten des Bundesministeriums sowie zu den darüber hinaus stattfindenden verbandlichen Aktivitäten im kommenden Jahr,


Vorstellung der aktuellen jugend- und förderpolitischen Schwerpunkte des Ministeriums,


Vereinbarung über die inhaltlichen Ziele im Folgejahr und die für eine Förderung vorgesehenen Aktivitäten,


Identifizierung von Themen oder Fragestellungen zur weiteren Behandlung in der handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppe (HsAG) oder der handlungsfeldübergreifenden Arbeitsgruppe (HüAG).


Die Jahresplanungsgespräche finden regelmäßig jeweils im zweiten Halbjahr statt. Das Bundesministerium lädt alle beteiligten Akteure frühzeitig ein. Dies gilt insbesondere für Jahresplanungsgespräche mit Trägern, die in mehreren Handlungsfeldern tätig sind. Die Dauer der Jahresplanungsgespräche hat das geförderte Aufgabenspektrum des Trägers angemessen zu berücksichtigen. Auf eine detaillierte Vorstellung aller einzelnen Aktivitäten kann verzichtet werden.



Die Jahresplanungsgespräche sind so zu gestalten, dass sie die in den RL-KJP begründete partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium als Zuwendungsgeber und dem Träger als Zuwendungsempfänger unterstützen und fördern. Die Sitzungsleitung obliegt der Referatsleitung bzw. Vertretung des für die Bewilligung fachlich zuständigen Referates im Bundesministerium. Die regelmäßige Teilnahme der bewilligenden Behörde1 sowie des gehobenen Dienstes (Sachbearbeitungen) des Bundesministeriums sind sicherzustellen.



Der Träger legt zwei Wochen vor dem Jahresplanungsgespräch einen Gesprächsführungsvorschlag mit den wesentlichen Angaben zu den Zielen und Vorhaben des Folgejahres vor. Soweit im Jahresplanungsgespräch des Vorjahres eine Vereinbarung zur Vorlage von spezifischen Daten getroffen wurde, sind diese beizufügen.



Zur Sicherung der Ergebnisse aus dem Jahresplanungsgespräch und als verbindliches Dokument als Teil der Antragsstellung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Der Träger stimmt das Ergebnisprotokoll, das auf der Grundlage des Gesprächsführungsvorschlages und der im KJP-Leitbild vorgegebenen Schwerpunkte erstellt wird, mit dem Bundesministerium ab. Das Ergebnisprotokoll umfasst in der Regel nicht mehr als vier Seiten (ohne Präsentation2).





Anhang 3



Sachberichte



Der Sachbericht stellt ein wesentliches Instrument für die Darstellung und Prüfung über die Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Anforderungen dar. Als Teil des Verwendungsnachweises nach VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO stellt er – neben dem zahlenmäßigen Nachweis – als inhaltlicher Nachweis die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis dar. Dies dient im Kontext der zuwendungsrechtlichen Ausgestaltung sowie materiell der Planung, Gestaltung und Steuerung kinder- und jugendpolitischer Schwerpunktthemen in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Bundesministerium und den Zuwendungsempfängern und unterstützt dabei auch die innerverbandliche Steuerungsfunktion der Zentralstellen.



In diesem Kontext sollen bei der auf einen längeren Zeitraum angelegten bundeszentralen Infrastrukturförderung:



die Zugehörigkeit, Aufgaben und Funktion des Trägers in Bezug auf das KJP-Leitbild sowie


perspektivische Entwicklungspotenziale des Handlungsfeldes oder der Handlungsfelder


dargestellt werden.



Im Zentralstellenverfahren erstellt die Zentralstelle den Gesamtbericht für die gesamte Zuwendung. Einzelne Sachberichte der Letztempfänger werden dem Bundesministerium nicht vorgelegt.



Anhand der folgenden Gliederungspunkte sollen die Ergebnisse wie folgt dargestellt werden:



1.
Darstellung des zuwendungsrechtlichen Nachweises als Ergänzung zum rechnerischen Teil des Verwendungsnachweises (max. drei Seiten)


Es ist zusammenfassend auszuführen, ob die vereinbarten/beantragten Maßnahmen/Aktivitäten umgesetzt werden konnten. Wenn nicht oder nicht vollständig, welche Probleme/Hindernisse gab es? Wie wurden diese gelöst? Auf gesonderte Vorlage von Berichten zu einzelnen geförderten Aktivitäten soll verzichtet werden.


Außerdem ist hier Raum für Aussagen zur perspektivischen Fortentwicklung der Förderverfahren.


2.
Darstellung der bundeszentralen Wirkungen/Ergebnisse/Resonanzen bezogen auf das KJP-Leitbild bzw. die Zielstellungen bei Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes (Überprüfung des mit Bewilligungsentscheidung festgestellten erheblichen Bundesinteresses) (max. drei Seiten je Handlungsfeld)


Bei Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben sind die Wirkungen, Ergebnisse und Resonanzen bezogen auf die Zielstellung/en des Vorhabens darzustellen.


Bei der bundeszentralen Infrastrukturförderung sollen die Leistungen auch in Bezug auf die jeweiligen Förderformate (Personal, Kurse, Arbeitstagungen, Veröffentlichungen, bzw. Einzelmaßnahmen u. a.) dargestellt werden:


Hier sind Aussagen zu treffen, wie sich der Träger in die Handlungsfelder und bundeszentralen Aktivitäten der Kinder- und Jugendhilfe eingebracht hat (z. B. durch Mitwirkung in Arbeitsgruppen/Gremien oder der Erarbeitung gemeinsamer Konzepte/Strategien).


Dazu gehören auch Aussagen über die Art und Weise der Ausfüllung der Zentralstellenfunktion – insbesondere über die Qualitätssteuerung.


Hier besteht auch Raum über wichtige Arbeitsschwerpunkte zu berichten, die nicht durch den KJP finanziert wurden.


3.
Darstellung der infrastrukturell geförderten Träger über die Tätigkeiten/Aktivitäten im Bereich der kinder- und jugendpolitischen Schwerpunktthemen des Bundesministeriums (max. drei Seiten je Schwerpunkt)


Hier sind Aussagen darüber zu treffen, wie kinder- und jugendpolitische Schwerpunktthemen in der Arbeit des Trägers berücksichtigt und gestaltet wurden (eventuelle Hemmnisse, Ergebnisse).


Auf gesonderte Vorlage von Berichten zu einzelnen geförderten Maßnahmen soll verzichtet werden, soweit mit entsprechenden Eintragungen in den zahlenmäßigen (Verwendungs-)Nachweisen darauf verwiesen wird.


Soweit es geboten erscheint, kann auf allgemeine Jahresberichte des Zuwendungsempfängers Bezug genommen werden.


Außerdem ist hier Raum für Aussagen zur perspektivischen Fortentwicklung des Schwerpunktes/der Schwerpunkte.




Anhang 4



Zentralstellenverfahren



Das Zentralstellenverfahren ist für das Bundesministerium, die Zentralstellen und die Letztempfänger ein wesentliches Instrument bei der Planung, Gestaltung und Steuerung von KJP-geförderten Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe.



1.
Funktion

Zentralstellen des KJP sind wesentliche Partner des Bundesministeriums bei der fachlichen und fachpolitischen Steuerung sowie der zuwendungsrechtlichen Umsetzung der Förderung aus dem KJP.



Funktion und Aufgaben der Zentralstellen werden von Geschäftsstellen von bundeszentralen Verbänden und Fachorganisationen wahrgenommen, die als autonome Akteure und Partner des Bundesministeriums im subsidiären System der Kinder- und Jugendhilfe agieren.



Den Zentralstellen obliegen ein fachliches Qualitätsmanagement und die Weiterleitung von Zuwendungen. Ihre Funktion ist durch die Bestimmungen des Zuwendungsrechts gerahmt.



Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium oder der bewilligenden Behörde Sammelanträge ein. Sie soll die von ihr eingereichten Anträge mit einer Stellungnahme versehen. Sie soll prüfen und bestätigen, dass die Richtlinien beachtet werden, und sie soll vertraglich festlegen und damit gewährleisten, dass die Mittel nur für Maßnahmen verwendet werden dürfen, für die der Kinder- und Jugendplan des Bundes eine Zuständigkeit hat.



Für das Verwendungsnachweisverfahren gilt dies analog.



2.
Einordnung

Die Zentralstelle fungiert als zentraler Ansprechpartner für das Bundesministerium, die Bewilligungsbehörden1 und die Letztempfänger.



Die Zentralstelle führt eine partnerschaftlich-kommunikative Steuerung durch, so dass eine Reflexion über Erfahrungen und Erkenntnissen der Praxis und ein Austausch über künftige Planungen sowie kinder- und jugendpolitische Schwerpunkte und Forderungen erfolgen kann.



Durch das Zentralstellenverfahren sollen die Bewirtschaftungsverfahren gesichert und gestärkt werden.



3.
Regelungen

Das Zentralstellenverfahren des KJP ist insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet:



a.
Die Zentralstellenfunktion erfordert und ermöglicht ein Agieren als ein eigenständiger Partner gegenüber dem Bundesministerium und den bewilligenden Behörden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit.


b.
Die Zentralstelle bewirtschaftet die bewilligten Zuwendungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien und der Rahmenvereinbarungen als Mittler zwischen Bundesministerium und den Letztempfängern.


c.
Sie gestaltet die bundeszentrale Infrastruktur mit und sichert die Koordination und dialogische Steuerung bundesweiter Arbeitszusammenhänge des bundeszentralen Verbandes bzw. der Fachorganisation auf der Grundlage geschlossener Rahmenvereinbarungen; sie unterstützt damit die bundesweite Ausrichtung und Reichweite der Tätigkeit der Letztempfänger.


d.
Im Zusammenwirken mit den Letztempfängern erarbeitet sie konzeptionelle Schwerpunkte für die praktische Arbeit, die regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden.


e.
Sie organisiert einen systematischen Austausch innerhalb der bundeszentralen Infrastruktur. Sie bündelt Erfahrungen und Erkenntnisse der praktischen Arbeit in fachlicher, methodischer, kinder- und jugendpolitischer sowie in förderpolitischer Perspektive und führt entsprechende Fortbildungsveranstaltungen durch.


f.
Sie berät im Rahmen der bundeszentralen Infrastruktur die Letztempfänger in fachlichen, förderrechtlichen und administrativen Fragen.


g.
Sie ist für die Entwicklung von Verfahren des Qualitätsmanagements und der (Selbst)Evaluation sowie für die kontinuierliche Überprüfung der Umsetzungen der Rahmenvereinbarung verantwortlich.


h.
Sie sichert und organisiert den Transfer von Erfahrungen und Erkenntnissen aus der praktischen Arbeit gegenüber dem Bundesministerium und in die Fachöffentlichkeit.




Anhang 5



Arbeitsgruppen (HsAG, HüAG)



Handlungsfeldspezifische Arbeitsgruppe (HsAG)

Die Handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppen (HsAG) stellen innerhalb der kohärenten Steuerungsprozesse des KJP den fachlichen und förderpolitischen Rahmen für die thematische Bündelung und Aufbereitung der Ergebnisse und Erfahrungen aus der Umsetzung der KJP-geförderten Maßnahmen und den Entwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Von dort fließen Impulse und Empfehlungen zu fachlichen, fachpolitischen und zuwendungsrechtlichen Belangen zurück in die Instrumente zur partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung im KJP (siehe auch Verfahrensprofile Rahmenvereinbarung, Planungsgespräche, Sachberichte, Zentralstellenverfahren).



Es werden folgende HsAG gebildet:



Kinder- und Jugendarbeit,


Jugendsozialarbeit,


Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,


Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte,


Weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.


Die HsAG erörtert insbesondere die Entwicklung und Gestaltung des Handlungsfeldes innerhalb des KJP:



Die Mitwirkung bei der Formulierung der Verfahren und Zielstellungen für die Fortentwicklung des Handlungsfeldes sowie des KJP-Leitbildes.


Die Erarbeitung von Anregungen und Empfehlungen für die Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der geförderten Vorhaben.


Die Sammlung und Erörterung von Themenvorschlägen für zentrale Projekte im Handlungsfeld.


Die Sammlung und Erörterung von Hemmnissen und möglichen Lösungsvorschlägen bei der Planung, Gestaltung und Steuerung von KJP-Maßnahmen, soweit diese Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben.


Dabei fließen die spezifischen Erfahrungen der Mitglieder der HsAG aus ihrer Arbeit innerhalb und außerhalb des KJP ein.



Die Sitzungen der HsAG finden unter Leitung des Bundesministeriums mindestens einmal jährlich statt. Sie sind so zu gestalten, dass sie die in den RL-KJP begründete partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium und den Mitgliedern unterstützen und fördern. Die regelmäßige Teilnahme der zuständigen Personen des gehobenen Dienstes des Bundesministeriums und der bewilligenden Behörden sind sicherzustellen.



Die Zusammensetzung der HsAG wird unter Berücksichtigung der Vorschläge der jeweiligen bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen durch das Bundesministerium bestimmt. Dabei ist eine ausgewogene Vertretung aller im Handlungsfeld tätigen bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen und Fachinteressen unter Berücksichtigung verbandlicher Strukturen zu gewährleisten.



Zur Sicherung der Arbeits- und Handlungsfähigkeit der HsAG soll die Vertretung der bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen durch max. 15 Personen wahrgenommen werden.



Die Mitglieder sichern den Informationsfluss von und zu den KJP-geförderten Verbänden und Fachorganisationen und ermöglichen eine adäquate Beteiligung an den fachlichen Diskursen. Dazu sind in der HsAG geeignete Verfahren zu entwickeln.



Die Federführung im Bundesministerium sowie die Sitzungsleitung obliegen den Referatsleitungen (bzw. deren Vertretungen) der in diesem Profil ausgewiesenen zuständigen Fachreferate.



Das Bundesministerium lädt zur Sitzung der HsAG ein und legt den Entwurf einer Tagesordnung vor, der von den Mitgliedern ergänzt werden kann. Für die Sitzung ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Akteure im Handlungsfeld sowie der Breite und Vielfalt der zu behandelnden Themen ein angemessener Zeitrahmen vorzusehen. In Abhängigkeit von der Tagesordnung können auf Vorschlag der Mitglieder oder durch das Bundesministerium weitere Teilnehmende als Gäste eingeladen werden.



Es können auf Dauer oder zeitlich befristet Unterarbeitsgruppen (UAG) gebildet werden. Sie berichten der HsAG über ihre Arbeit.



Die Ergebnisse der Sitzungen sind mit konkreten Vereinbarungen, Verantwortlichkeiten und Terminsetzungen in einem Protokoll festzuhalten. Der Stand der Erfüllung wird in jeder Sitzung überprüft.



Sofern eine Erörterung grundsätzlicher und übergreifender Themen mit allen Akteuren eines Handlungsfeldes geboten erscheint, können handlungsfeldbezogene Trägerkonferenzen durchgeführt werden.



Handlungsfeldübergreifende Arbeitsgruppe (HüAG)

Zur Weiterentwicklung des KJP bildet das Bundesministerium aus Vertreterinnen und Vertretern der handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppen eine gesonderte Arbeitsgruppe (II. Abs. 3 RL-KJP).



Sie wird von dem Bundesministerium auch dazu gehört, ob die Voraussetzungen für die Förderung eines Zuwendungsempfängers entfallen sind, weil er keine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit mehr bietet. Eine Anhörung entfällt, wenn bei offenkundigem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen eine sofortige Entscheidung geboten ist.



Die Verfahrensregelungen der HsAG gelten entsprechend.