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BMF-IIA3-20181002-H-05-01-2-KF-008-A012.1.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)



§ 44; Anlage 5



Anlage zur VV Nr. 8.9 zu § 44 BHO

Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002





1.
Die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBI. I S. 656) am 21. Mai 1996 erbracht wurden, richtet sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen (§ 44 a BHO).


§ 44a BHO in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung lautete:


Ȥ 44a - Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung


(1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden.


(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten, so gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben.


(3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einzelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.«


2.
Für die nach Inkrafttreten des vorstehend unter Nr. 1 genannten Gesetzes erbrachten Leistungen galt gem. § 49a Abs. 3 VwVfG eine Verzinsung in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Diskontsatz wurde im Weiteren wie folgt ersetzt.


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Ab dem 1. Januar 1999 trat gemäß § 1 Diskontsatz-ÜberleitungsGesetz (DÜG) an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der jeweilige Basiszinssatz
(Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach dem DÜG).


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Ab dem 4. April 2002 wurde durch das an diesem Tag in Kraft getretene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz (VersKapAG) das DÜG aufgehoben und an die Stelle des Diskontsatzes und des Basiszinssatzes gemäß DÜG trat der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB).


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Ab dem 29. Juni 2002 gilt die im Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetze (HZvNG) enthaltene Änderung des § 49a Abs. 3 VwVfG
(Verzinsung: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB).


3.
Für die auf Grundlage der bisherigen Regelungen ergangenen Zuwendungsbescheide gilt:
Wurde im Zuwendungsbescheid ein fester Prozentsatz für die Verzinsung festgelegt (z. B.: »der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VWVfG mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG jährlich zu verzinsen«), tritt die Veränderung des Zinssatzes aufgrund der Änderung des § 49a Abs. 3 VwVfG nicht ein. Die unter Nr. 2 dargestellten Veränderungen der Rechtslage nach dem DÜG sind dagegen zu berücksichtigen.