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BMF-IIA3-20181002-H-05-01-2-KF-008-A012.0.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)





Die ANBest-P-Kosten enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.



Inhalt

Nr. 1

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nr. 2

Nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung

Nr. 3

Vergabe von Aufträgen

Nr. 4

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Nr. 5

Abrechnung nach Selbstkosten

Nr. 6

Pauschalierte Abrechnung

Nr. 7

Nachweis der Verwendung

Nr. 8

Prüfung der Verwendung

Nr. 9

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung





1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung


1.1
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.


1.2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen/Erträge (z. B. Zuwendungen, Leistungen Dritter und Nebenerträge) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten einzusetzen. Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) verbindlich.


Innerhalb des Höchstbetrages sind Abweichungen über 20 vom Hundert von den Ansätzen der Vorkalkulation nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde vorher zugestimmt hat.


1.3
Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den anfallenden Kosten. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.


1.4
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.


2.
Nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung


Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung,


2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers,


2.2
bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.


3.
Vergabe von Aufträgen


Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.


4.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers


Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn


4.1
er nach Vorlage der Vorkalkulation weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,


4.2
sich gegenüber der Vorkalkulation eine Ermäßigung um mehr als 7,5 vom Hundert der Gesamtkosten oder um mehr als 10 000 Euro oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 10 000 Euro ergibt,


4.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,


4.4
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,


4.5
die angeforderten oder ausgezahlten, sich nicht auf kalkulatorische Kosten beziehenden Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können,


4.6
Sonderbetriebsmittel vor Beendigung des Vorhabens nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,


4.7
sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch Kostengutschriften/Erträge ergeben oder wenn er noch weitere Deckungsmittel im Sinne der Nr. 1.2 erhält,


4.8
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.


5.
Abrechnung nach Selbstkosten


5.1
Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids und dieser Nebenbestimmungen dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten verrechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Übersteigen die tatsächlichen Selbstkosten des Vorhabens den Selbstkostenhöchstbetrag, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbetrag selbst zu tragen.


5.2
Die Selbstkosten sind nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 - Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.


5.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.3.1
die Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,


5.3.2
die Gewerbesteuer,


5.3.3
die Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nrn. 27 und 28 LSP),


5.3.4
die Kosten für Einzelwagnisse (Nrn. 47 bis 50 LSP),


5.3.5
der kalkulatorische Gewinn (Nrn. 51 und 52 LSP),


5.3.6
der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.


5.4
Eingeräumte Skonti sind bei der Ermittlung der Einstandspreise der für das Vorhaben besonders beschafften Gegenstände und der erbrachten sonstigen Fremdleistungen abzusetzen.


5.5
Werden für Teilleistungen an Stelle von Selbstkosten Preise für marktgängige Leistungen (ohne USt) zu Grunde gelegt, sind diese um zehn vom Hundert für nicht zuwendungsfähige Kosten (Nr. 5.3) zu kürzen. Die Teilleistungen sind in der Nachkalkulation (siehe Nr. 7.4) gesondert auszuweisen.


5.6
Kosten für Sonderbetriebsmittel (Nr. 14 LSP) dürfen nur abgerechnet werden, soweit sie vorher von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannt worden sind. Zu den Sonderbetriebsmitteln gehören keine Gegenstände der betriebsüblichen Grundausstattung. Ergänzend gilt Folgendes:


5.6.1
Der Zuwendungsempfänger hat nach Beendigung des Vorhabens für Sonderbetriebsmittel einen Restwertausgleich zu leisten. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch ist in sinngemäßer Anwendung der Nr. 9.4 zu verzinsen.


Werden Sonderbetriebsmittel bereits vor Erfüllung des Zuwendungszwecks für das Vorhaben nicht mehr benötigt, so ist der Restwertausgleich unverzüglich zu leisten.


5.6.2
Entwicklungsgegenstände (Versuchsmuster, Prototypen und dergl.), die im Rahmen des Vorhabens hergestellt werden, werden wie Sonderbetriebsmittel behandelt.


6.
Pauschalierte Abrechnung


Der Zuwendungsempfänger rechnet, soweit im Zuwendungsbescheid auf seinen Antrag hin eine pauschalierte Abrechnung zugelassen ist, die zuwendungsfähigen Kosten nach folgenden Regelungen ab.


6.1
Zuwendungsfähig sind folgende Einzelkosten:


6.1.1
Materialkosten,


6.1.2
Kosten für Fremdleistungen,


6.1.3
Personalkosten, ermittelt aus den einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Kalenderjahr ohne Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge. Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. Leitungspersonal im Vorhaben tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden leitenden Mitarbeitern im Projekt (z. B. Projektleiter) verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Aus der Division der ermittelten Jahreslöhne/-gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag ist ein Stundensatz zu bilden. Soweit die tatsächlich geleisteten Gesamtstunden über den tarifvertraglich/betrieblich/arbeitsvertraglich vereinbarten Gesamtstunden liegen, ergibt sich der Stundensatz durch Division des Jahresgehalts durch die tatsächlich geleisteten Stunden.


An Personaleinzelkosten dürfen nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeitaufschreibungen erfassten Stunden (produktive Stunden) durch Multiplikation mit dem gemäß Absatz 1 gebildeten jahresbezogenen Stundensatz abgerechnet werden. Für Personen, die nicht ausschließlich für das Vorhaben eingesetzt werden, dürfen anteilmäßig nur die vorhabenbezogenen produktiven Stunden im Verhältnis zu den produktiv geleisteten Gesamtstunden abgerechnet werden,


6.1.4
Reisekosten,


6.1.5
Abschreibungen von den Anschaffungspreisen oder Herstellkosten auf vorhabenspezifische Anlagen.


Die Kosten nach den Nrn. 6.1.1. bis 6.1.5 sind unter Beachtung der Nrn. 5.1 bis 5.5 zu ermitteln.


6.2
Die übrigen durch das Vorhaben verursachten Kosten werden pauschal durch einen Zuschlag von 120 vom Hundert auf die Personaleinzelkosten nach Nr. 6.1.3 abgegolten. Mit dem Zuschlag sind insbesondere auch Personalkosten für Feiertage, Urlaub, Krankheit und sonstige Fehlzeiten sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgegolten.


7.
Nachweis der Verwendung


7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 7.2 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.


7.2
Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.


7.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.


7.4
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Nachkalkulation und einem Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens. Die Nachkalkulation ist in derselben Form wie die Vorkalkulation zu gliedern. Im Falle einer pauschalierten Abrechnung nach Nr. 6 ist der Nachkalkulation eine Übersicht über die abgerechneten Personalkosten mit den Stundennachweisen (Nr. 6.1.3) beizufügen.


7.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Finanzierung des Vorhabens nachzuweisen. Dabei sind aufgegliedert anzugeben


7.5.1
die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers,


7.5.2
die Zuwendung der Bewilligungsbehörde, andere Zuwendungen und sonstige Finanzierungsbeiträge aus öffentlichen und privaten Mitteln,


7.5.3
sonstige Einnahmen/Erträge, die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehen,


7.5.4
unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen Dritter.


Abweichungen gegenüber der im Zuwendungsantrag dargelegten Finanzierung sind darzustellen.
7.6
Der Zuwendungsempfänger hat die Rechnungsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.


7.7
Erbringt der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht auf der Grundlage eines geordneten Rechnungswesens im Sinne der Nr. 2 LSP, so wird die Zuwendung nachträglich nach den von dem Zuwendungsempfänger nachzuweisenden zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen, soweit sie dem Bewilligungszeitraum und dem Vorhaben als wirtschaftlich angemessen zuzurechnen sind. Für zuviel erhaltene Beträge findet Nr. 2 sinngemäß Anwendung.


8.
Prüfung der Verwendung


8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.


8.2
Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).


9.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung


9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.


9.2
Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn


9.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,


9.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,


9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger


9.3.1
die Zuwendung - mit Ausnahme der sich auf kalkulatorische Kosten beziehenden Beträge - nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder


9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.


9.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.


9.5
Werden Zuwendungen nach Nr. 9.3.1 nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.