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BMF-IIA3-20181002-H-05-01-2-KF-008-A002.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)





Allgemeine Zinsvorschriften



1.
Berechnung der Zinsen


Bei der Berechnung von Zinsen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet.


2.
Beginn und Ende der Verzinsung


2.1
Die Verzinsung eines Anspruchs beginnt,


2.1.1
soweit für den Anspruch ein Fälligkeitsdatum festgesetzt ist, mit dem Tag, der auf dieses folgt,


2.1.2
soweit ein Zinsanspruch von einem anderen Ereignis als der Fälligkeit des Anspruchs abhängt (z. B. Mahnung, Bewilligung oder Widerruf einer Leistung, Wegfall von Leistungsvoraussetzungen, Auszahlungstag - Nr. 3 -), mit dem Tag, der auf den Tag des Ereignisses folgt, es sei denn, es handelt sich um einen Fall nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 oder § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.


2.2
Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Schuld getilgt wird. Wegen des Einzahlungstages vgl. Nr. 4.


3.
Auszahlungstag


Als Auszahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt


3.1
bei Übergabe von Zahlungsmitteln der Tag der Übergabe,


3.2
bei Übersendung von Zahlungsmitteln der dritte Tag nach Aufgabe zur Post,


3.3
bei Überweisung der dritte Tag nach der Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut,


3.4
bei Aufrechnung von Ansprüchen der Tag, an dem sich die Ansprüche erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen.


4.
Einzahlungstag


Als Einzahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt


4.1
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse,


4.2
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,


4.3
bei Übergabe von Zahlungsmitteln an eine beamtete oder arbeitnehmende Person, die auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe,


4.4
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Fälligkeitstag,


4.5
bei Aufrechnung von Ansprüchen der Tag, an dem sich die Ansprüche erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen,


4.6
bei Verrechnung im Wege des Buchausgleichs zwischen zwei Kassen/ Zahlstellen oder innerhalb einer Kasse/Zahlstelle


4.6.1
der Einzahlungstag nach Nrn. 4.1 bis 4.4,


4.6.2
in den übrigen Fällen der Buchungstag.


5.
Reihenfolge der Tilgung


5.1
Reichen geleistete Geldbeträge zur Tilgung mehrerer geschuldeter Hauptleistungen nebst Zinsen und Kosten nicht aus, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die der Schuldnerin oder dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (vgl. § 366 Abs. 2 BGB).


5.2
Reichen geleistete Geldbeträge zur Tilgung einer geschuldeten Hauptleistung nebst Zinsen und Kosten nicht aus, sind aus ihnen zunächst die Kosten, dann die bis zum Einzahlungstag aufgelaufenen Zinsen zu tilgen. Der verbleibende Betrag ist auf die Hauptleistung anzurechnen (vgl. § 367 Abs. 1 BGB).


5.3
Bestehen mehrere Ansprüche, von denen jeder auf Hauptleistung nebst Zinsen und Kosten geht, so ist zunächst die Verrechnung nach Nr. 5.1 und dann nach Nr. 5.2 vorzunehmen.


6.
Kleinbetragsregelung für Zinsen


Es gilt die Nr. 7.5 zu § 59.


7.
Verzugszinsen


Die besonderen Regelungen der Nr. 4 zu § 34 sind zu beachten.


8.
Stundungszinsen


Die besonderen Regelungen der Nr. 1.4 zu § 59 sind zu beachten.


9.
Verzinsung bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten


Die Verzinsung richtet sich nach § 49 a VwVfG.


10.
- frei -


11.
Zuständigkeit


Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. Die Kasse kann mit der Berechnung beauftragt werden; hierzu bedarf es der Einwilligung ihrer Aufsichtsbehörde. Berechnet die Kasse die zu erhebenden Zinsbeträge in eigener Verantwortung, so hat die anordnende Stelle die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder in anderer Form schriftlich mitzuteilen.


12.
Anwendung anderer Vorschriften


Andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.


13.
Automatisierte Verfahren


Für automatisierte Verfahren kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zulassen.