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BMF-IIA3-20181002-H-05-01-2-KF-008-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)



Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO

Abgrenzung der Zuwendungen von öffentlichen Aufträgen





1.
 Zu den öffentlichen Aufträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Bundes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung gegenübersteht.


1.1
 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.


1.2
 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Bund oder in dessen Auftrag gegenüber Dritten erbracht werden.


1.3
 Die Leistung muss dem Bund oder Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.




2.
 Aus Nr. 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Bundes sind,


2.1
 die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung der Bund ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und


2.2
 die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nr. 1 ist, und


2.3
bei denen der Empfänger dem Bund oder Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nr. 1.3 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund im Sinne der Nr. 5.6.3 zu § 44.