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BMELV-517-20070131-KF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Januar 2007



Anlage 1

Merkmale von Schadorganismen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2





Schadorganismen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind:



1.
Schadorganismen, gegen die die Kommission der Europäischen Union Notmaßnahmen vorbereitet oder ergriffen hat,


2.
Schadorganismen, die in einer von der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) im Internet unter www.eppo.org veröffentlichten Warnliste oder Aktionsliste aufgeführt sind,


3.
andere als in Nummern 1 und 2 genannte Schadorganismen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausbreiten oder etablieren können und dort Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bewirken können oder


4.
Schadorganismen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/29/EG, die erstmalig in Verbindung mit einer bisher nicht bekannten Wirtspflanzenart auftreten.