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AA-7-20011128-KF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV) vom 01. Januar 2002



Anlage C 2



DTV-Kriegsklauseln 1984

für die Versicherung von Seetransporten sowie Lufttransporten im Verkehr mit dem Ausland nach den ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984



1.
Umfang der Versicherung
1.1
Die in Ziffer 1.1.2.1 der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 ausgeschlossenen Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solcher, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer der Gefahren ergeben, sind gemäß der Vollen Deckung mitversichert.
1.2
Ausgeschlossen bleiben die Gefahren der Kernenergie sowie die Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand aufgrund von zur zeit des Beginns der Versicherung geltenden Gesetzen und Verordnungen.
1.3
Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten, unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen, gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, ersetzt der Versicherer nur, soweit sie nach den York Antwerpener Regeln zur großen Haverei gehören.


2.
Beginn und Ende der Versicherung
2.1
Die Versicherung gegen diese Gefahren beginnt, sobald die Güter sich zur Beförderung auf der versicherten Reise an Bord des Seeschiffes befinden.
2.2
Die Versicherung endet, sobald die Güter am Bestimmungsort aus dem Seeschiff ausgeladen worden sind, spätestens aber für nicht ausgeladene Güter mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach Ankunft des Seeschiffes am Bestimmungsort.
2.3
Verlässt das Seeschiff den Bestimmungsort wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Prämie zu entrichten.
2.4
Falls der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungsort endet, gilt dieser Ort als Bestimmungsort.
Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen Bestimmungsort weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn angezeigt und eine zusätzliche Prämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht.
Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden Seeschiffes befinden; wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die Weiterreise mir dem Wiederauslaufen.
2.5
Wenn die Güter während der versicherten Reise in einem Zwischenhafen oder an einem anderen Ort aus dem Seeschiff ausgeladen werden sollen, damit sie mit einem anderen Seeschiff weiterbefördert werden, ruht die Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffes am Ausladungsort; sie beginnt jedoch wieder, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden Seeschiffes befinden. Während der genannten 15 Tage bleibt die Versicherung nur in Kraft, solange sich die Güter im Zwischenhafen am Ausladungsort befinden.
2.6
Für die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder dem Vorhandensein von treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, gilt die Versicherung auch, solange sich die Güter an Bord eines für ihre Beförderung zum oder vom Seeschiff bestimmten Wasserfahrzeugs befinden.
Bei einer solchen Beförderung vom Seeschiff endet die Versicherung jedoch spätestens mit Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich anderes mit dem Versicherer vereinbart und eine Zulageprämie entrichtet wurde.
2.7
Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil nach den obenstehenden Bestimmungen.
2.8
Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat.
Die in Ziff. 2.2 und 2.5 genannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages des Seeschiffes. Ein Seeschiff ist angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im –Hafengebiet festgemacht oder geankert hat. Steht dort keine Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum erstenmal geankert oder festgemacht hat.
2.9
Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.
2.10
Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postanstalt an den Adressaten.


3.
Reiseänderung
Dem Versicherer gebührt eine zusätzliche Prämie, wenn sich durch eine Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.


4.
Kündigung
4.1
Die Versicherung der in Ziff. 1 bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit zweitägiger Frist vor Beginn der Versicherung vom Versicherer gekündigt werden. Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
4.2
Die Kündigung kann auch rechtswirksam durch den Deutschen Transport-Versicherungs-Verband e.V. für seine Mitglieder durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger erklärt werden. In diesem Fall gilt der Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als Tag des Zugangs der Kündigung.