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AA-7-20011128-KF-A003.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV) vom 01. Januar 2002



Anlage C 1



(ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984)







1.
Umfang der Versicherung
1.1
Versicherte und nicht versicherte Gefahren
1.1.1
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
1.1.2
Ausgeschlossen sind die Gefahren
1.1.2.1
des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
1.1.2.2
von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
1.1.2.3
der Kernenergie;
1.1.2.4
der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
1.1.2.5
der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien.
1.1.3
Für den Einschluss der Gefahren gemäß Ziffer 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 gelten die entsprechenden DTV-Klauseln. Sind sie dem Vertrag nicht beigefügt, so gelten die letzten vor Beginn der Versicherung im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassungen.
1.2
Deckungsformen
Volle Deckung (falls nichts anderes vereinbart)
Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr,
Strandungsfalldeckung (falls vereinbart)
Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge der nachstehenden Ereignisse:
a)
Strandung; eine Strandung liegt vor. wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt oder auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird;
b)
Unfall eines die Güter befördernden anderen Transportmittels;
c)
Einsturz von Lagergebäuden;
d)
Brand, Blitzschlag, Explosion; Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen; Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
e)
Überbordwerfen, Überbordspülen oder Überbordgehen durch schweres Wetter;
f)
Aufopferung der Güter;
g)
Entladen, Zwischenlagern und Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde.
Der Versicherer leistet ferner ohne Franchise Ersatz für:
Totalverlust ganzer Kolli, ausgenommen Verlust infolge Beschädigung oder durch Abhandenkommen (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Nicht- oder Falschauslieferung)
und
Totalverlust ganzer Kolli infolge Beschädigung durch Unfall beim Be- und Entladen des Transportmittels.
1.3
Besondere Fälle
1.3.1
Deckladungsgüter
Für Güter, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers auf Deck verladen sind, gilt nur die Strandungsfalldeckung.
Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum versichert.
1.3.2
Vorreise- oder Retourgüter
Für Güter, die auf der versicherten Reise im Anschluss an eine andere Reise weiter- oder zurückbefördert werden Vorreise- oder Retourgüter), gilt nur die Strandungsfalldeckung, es sei denn, dass dieser Umstand dem Versicherer bei Schließung des Vertrages angezeigt wurde oder ihm bekannt sein musste oder dass der Schaden nur auf der versicherten Reise entstanden sein kann.
1.3.3
Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der versicherten Reise beschädigt, so leistet der Versicherer für einen Verlust oder eine Beschädigung nur Ersatz, wenn die bei Reisebeginn vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während der versicherten Reise eingetretenen Schaden war.
1.4
Nicht ersatzpflichtige Schäden
1.4.1
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
1.4.1.1
eine Verzögerung der Reise;
1.4.1.2
inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;
1.4.1.3
handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist;
1.4.1.4
normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
1.4.1.5
Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung.
1.4.2
Der Versicherer leistet ferner keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art.
1.5
Versicherte Aufwendungen und Kosten
1.5.1
Der Versicherer ersetzt
1.5.1.1
den Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York Antwerpener Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung bleiben unberührt.
1.5.1.2
die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines versicherten Unfalls nach Beginn der Versicherung, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet.
1.5.1.3
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht.
1.5.2
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft übernimmt und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung erforderlichen Betrag vorschießt.


2.
Gefahränderung
2.1
Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten.
2.2 
Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2.3 
Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
-
der Antritt oder die Vollendung der versicherten Reise erheblich verzögert wird
-
von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg erheblich abgewichen wird
-
der Bestimmungshafen geändert wird
-
die Güter in Leichterfahrzeugen befördert werden, ohne dass dies ortsüblich ist
-
die Güter an Deck verladen werden.
2.4
Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
2.5
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten


3.
Transportmittel
3.1
Für Transporte mit Seeschiffen gilt die DTV-Klassifikations- und Altersklausel.
3.2.1
Transporte mit anderen Transportmitteln sind nur versichert, wenn diese für die Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter geeignet sind. Binnenschiffe sind als geeignet anzusehen, wenn sie von einem anerkannten Klassifikationsregister entsprechend klassifiziert sind.
3.2.2
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer das Transportmittel oder den Spediteur oder den Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten


4.
Änderung der Beförderung
4.1
Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
4.2
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder die Reise aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.


5.
Dauer der Versicherung(von Haus zu Haus)
5.1
Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
5.2
Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
5.2.1
sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat(Ablieferungsstelle);
5.2.2
sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
5.2.3
sobald vom Versicherungsnehmer veranlasste Zwischenlagerungen insgesamt 30 Tage überschreiten; wird diese Frist vor Verladung auf das Seeschiff überschritten, ruht die Versicherung bis zur Fortsetzung des Transportes innerhalb von 90 Tagen;
5.2.4
mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen;
5.2.5
mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden


6.
Versicherungswert
Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung, zuzüglich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.


7.
Ersatzleistung
7.1
Verlust der Güter
Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Wertes geretteter Sachen verlangen.
7.2
Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falles, höchstens jedoch auf 6 Monate.
7.3.
Beschädigung der Güter
7.3.1.
Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsorte haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustande haben. Ein dem Verhältnisse des Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Schadens.
7.3.2
Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
7.4
Wiederherstellung
Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teiles des Versicherungswertes Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen, jedoch nicht über die Versicherungssumme hinaus und nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesundwert.
7.5
Maschinen und Apparate
Sind Maschinen, Maschinenteile oder Apparate versichert, so gilt die DTV-Maschinenklausel.
7.6.
Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
7.7
Franchise
Ist eine Franchise vereinbart, ohne dass die Berechnungsweise bestimmt ist, wird sie nach Wahl des Versicherungsnehmers berechnet vom Wert jeden Kollos - bei unverpackten Gütern jeden Stückes - jeder Partie, jeder Serie oder jeden Konnossements oder vom Wert der ganzen Abladung oder des Inhalts jeden Schiffsraums oder Leichters.
7.8
Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise
7.8.1
Wird nach dem Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
7.8.2
Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last fallenden Unfalls verkauft werden müssen.
7.8.3
Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
7.9
Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
Ist ein versichertes Interesse für Imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.
7.10.
Anderweitiger Ersatz
7.10.1
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.
7.10.2
Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.
7.11
Rechtsübergang
7.11.1
Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt.
7.11.2
Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Nettoverkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
7.11.3
Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
7.11.4.
Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
7.12
Verzug
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer - abgesehen von den gesetzlichen Zinsen - einen Schaden wegen Verzuges nur zu ersetzen, wenn er die Zahlung grobfahrlässig oder vorsätzlich verzögert hat.


8.
Bestimmungen für den Schadenfall
8.1
Verhalten im Schadenfall, Havarie-Kommissar
8.1.1
Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen, den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havarie-Kommissar unverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
8.1.2
Bei Nachweis wichtiger Gründe kann anstelle des vorgeschriebenen Havarie-Kommissars der nächste Lloyd's Agent zur Schadenfeststellung hinzugezogen werden.
8.2
Sachverständigenverfahren
Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien die Feststellung durch Sachverständige verlangen.
8.2.1
In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
8.2.2
Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Handelskammer - hilfweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
8.2.3
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
8.2.4
Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
8.2.5
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
8.2.6
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
8.2.7
Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu ernennen.
8.3
Folgen nicht bedingungsgemäßer Schadenfeststellung
Der Versicherer kann die Zahlung verweigern, bis der Schaden gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgestellt ist. Ist die gehörige Feststellung infolge eines Umstandes unterblieben, den der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, so kann der Versicherer die Zahlung verweigern, bis der Schaden in anderer geeigneter Weise festgestellt ist.


9.
Schlussbestimmungen
9.1
Währung
9.1.1
Leistung und Gegenleistung sind in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.
9.1.2
Ist im Falle der Havarie-grosse der Beitragswert in anderer Währung angegeben als die Versicherungssumme, so wird er zum Kurs des Tages in die Währung der Versicherungssumme umgerechnet, an dem Schiff und Ladung sich getrennt haben.
9.2
Versicherung für fremde Rechnung
Gilt die Versicherung für fremde Rechnung oder Rechnung ,,wen es angeht", so stehen Kenntnis, Kennenmüssen und Verhalten des Versicherten und des Versicherungsnehmers einander gleich.
9.3
Frachtführer
Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des Lagerhalters oder des Spediteurs.
9.4
Mitversicherung
9.4.1
Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner, auch wenn die Police oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
9.4.2
Die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungsnehmers für die Schadenregulierung. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
-
zur Erhöhung des Policenmaximums
-
zum Einschluss der gemäß 1.1.2 ausgeschlossenen Gefahren
-
zur Änderung der Policenwährung
-
zur Änderung der Kündigungsbestimmungen.
Fehlt die Zustimmung der beteiligten Versicherer, haftet der Führende aus einer ohne Einschränkungen abgegebenen Erklärung auch für die Anteile der Mitversicherer.
9.4.3
Ein Führungswechsel ist von dem bisher führenden Versicherer den mitbeteiligten Versicherern unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung kann auch durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Jeder mitbeteiligte Versicherer hat in diesem Fall das Recht, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Führungswechsel ausgeübt wird.
9.4.4
Erklärungen, die der Führende erhalten hat, gelten auch als den Mitbeteiligten zugegangen.
9.5
Kündigungserklärung
Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung gilt als dem Versicherungsnehmer gegenüber erklärt.
9.6
Verhältnis zu den ADS
9.6.1
Diese Bestimmungen treten an die Stelle der Besonderen Bestimmungen über die Güterversicherung der ADS (§§ 80 bis 99).
Sie finden, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Falle einer anderen auf die Güter sich beziehenden Versicherung entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere im Falle einer Versicherung von imaginärem Gewinn oder Provision sowie im Falle einer besonderen Versicherung endgültig bezahlter Fracht.
9.6.2
Ergänzend gelten die übrigen Bestimmungen der ADS, soweit sie nicht durch diese Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung abgeändert sind.